vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2831), zuletzt geändert durch Art. 21 der Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Zusatzstoffe vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230)
| Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 5, des § 20 Abs. 3, des § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 in Verbindung mit § 19 Nr. 4 Buchstabe b sowie des § 22 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
| § 1
(1) Zum gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen werden die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe für die dort bezeichneten Verwendungszwecke zugelassen.
(2) Der Gehalt an zugelassenen Stoffen in Tabakerzeugnissen darf die in Anlage 1 angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.
(3) Die zugelassenen Stoffe müssen den in Anlage 1 angegebenen Reinheitsanforderungen sowie den allgemeinen und den sie betreffenden besonderen Reinheitsanforderungen der Zusatzstoff-Verkehrsordnung entsprechen.
| § 2
(1) Geruchs- und Geschmacksstoffe, die in Anlage 2 Nr. 1 aufgeführt sind oder aus in Anlage 2 Nr. 2 genannten Pflanzen oder Pflanzenteilen gewonnen werden, dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen nicht verwendet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf Campher zum Herstellen von Schnupftabak bis zu einem Höchstgehalt von 2 Gramm in 100 Gramm des Erzeugnisses verwendet werden.
(3) Die Verwendung von entcumarinisierten Tonkabohnen für Schnupftabak (Anlage 1 Nr. 14 Buchstabe b) bleibt unberührt.
| § 3
(1) Aromen, die die in Anlage 1 Nr. 1 Satz 2 aufgeführten Lösungsmittel enthalten, müssen durch den Hinweis »Nur zur Herstellung von Tabakerzeugnissen« kenntlich gemacht werden.
(2) Bei Kautabak, schwarzem Rolltabak und Schnupftabak, die in Anlage 1 Nr. 9 aufgeführte Stoffe enthalten, muß der Gehalt an diesen Stoffen durch die Angabe »mit Konservierungsstoff« kenntlich gemacht werden.
(3) Bei Kautabak und schwarzem Rolltabak, die in Anlage 1 Nr. 10 Buchstabe d aufgeführte Stoffe enthalten, sowie bei Schnupftabak, der in Anlage 1 Nr. 10 Buchstabe e aufgeführte Stoffe enthält, muß der Gehalt an diesen Stoffen durch die Angabe »mit Farbstoff« kenntlich gemacht werden.
(4) Bei Kautabak, der Saccharin enthält, muß der Gehalt an diesem Stoff durch die Angabe »mit Süßstoff Saccharin« kenntlich gemacht werden.
(5) Bei Zigarren, die in Anlage 1 Nr. 10 Buchstabe a aufgeführte Stoffe enthalten, muß der Gehalt an diesen Stoffen durch die Angabe »farbmattiert« kenntlich gemacht werden.
(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben sind auf den Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen deutlich sichtbar in leicht lesbarer Schrift anzubringen.
(7) Abgesehen von den Fällen der Absätze 1 bis 5 ist eine Kenntlichmachung der durch § 1 zugelassenen Stoffe nicht erforderlich.
| § 4
Zigarren dürfen abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit der Angabe »naturfarben« oder ähnlichen Angaben, die auf eine natürliche Beschaffenheit des Deckblattes hinweisen, versehen werden, wenn sie weder gefärbt noch gepudert sind und auch keine sonstige Oberflächenbehandlung stattgefunden hat.
| § 5
Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:
| 1.
| Zigarren, die als Einlage Tabakfolien mit einem Tabakgehalt von weniger als 75 vom Hundert der Trockenmasse enthalten,
| 2.
| Zigarren, bei denen der Anteil an Tabakfolien 25 vom Hundert des Gewichts des Erzeugnisses, abzüglich des Gewichts eines Mundstückes, übersteigt; bei Zigarren mit Kunstumblatt vermindert sich diese Höchstmenge um das Gewicht des Kunstumblattes,
| 3.
| Rauchtabak und Zigaretten, die Tabakfolien mit einem Tabakgehalt von weniger als 75 vom Hundert in der Trockenmasse enthalten,
| 4.
| Rauchtabak und Zigaretten, bei denen der Anteil an Tabakfolien 25 vom Hundert des Gewichtes der Tabakmischung übersteigt,
| 5.
| Tabakerzeugnisse, die chemisch gebleicht sind,
| 6.
| gefärbter Zigarettentabak,
| 7.
| gefärbter Rauchtabak, ausgenommen schwarzer Rolltabak,
| 8.
| Zigarren, die ein Kunstumblatt oder ein Umblatt aus Tabakfolie besitzen, sofern dies nicht auf den Packungen durch die deutlich sichtbare und leicht lesbare Angabe »mit Kunstumblatt« kenntlich gemacht ist; wenn der Gewichtsanteil des Tabaks im Umblatt mehr als 50 vom Hundert beträgt, kann statt dessen die Angabe »mit tabakhaltigem Kunstumblatt« verwendet werden; bei Zigarren, die ein Umblatt aus Tabakfolie besitzen, kann die Kenntlichmachung entfallen, wenn der Gewichtsanteil des Tabaks in der Tabakfolie mindestens 75 vom Hundert der Trockenmasse beträgt.
| § 5a
Es ist verboten, Tabakerzeugnisse, die zu einem anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.
| § 6
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Aromen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die entgegen § 3 Abs. 1 oder 6 nicht in der vorgeschriebenen Weise mit dem erforderlichen Hinweis versehen sind.
(2) Nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
| 1.
| bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden,
| a)
| in Anlage 1 aufgeführte Stoffe über die in § 1 Abs. 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus oder unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 3 festgesetzte Reinheitsanforderungen oder
| b)
| entgegen § 2 Abs. 1 Geruchs- oder Geschmacksstoffe
| verwendet,
| 2.
| Tabakerzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, bei denen ein Gehalt an Stoffen entgegen § 3 Abs. 2 bis 5 oder 6 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist, oder
| 3.
| Tabakerzeugnisse entgegen einem Verbot des § 5 oder § 5a gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
(3) Wer eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes odrnungswidrig.
| § 7
[Berlin-Klausel]
| § 8
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
(2) Die Tabakverordnung in der Fassung vom 10. Februar 1972 (BGBl. I S. 178), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. April 1976 (BGBl. I S. 1061), tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
(3) Essenzen, die noch nicht mit dem in § 3 Abs. 1 vorgeschriebenen Hinweis versehen sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1978 in den Verkehr gebracht werden.
| | Anlage 1
|
| zu § 1
| Zugelassene Stoffe
| | 1.
| Allgemein zugelassen als Zusatz für die Herstellung von Tabakerzeugnissen:
| | Aromen, die den Anforderungen der Aromenverordnung entsprechen
| | Früchte, getrocknete Früchte, Fruchtpülpe, Fruchtsaft, konzentrierter Fruchtsaft und Fruchtsirup
| | Gewürze, soweit es sich nicht um in Anlage 2 Nr. 2 genannte Pflanzen oder Pflanzenteile handelt
| | Süßholz
| | Lakritze
| | Kaffee
| | Tee und teeähnliche Erzeugnisse
| | Spirituosen
| | Wein und Likörwein
| | Honig
| | Ahornsirup
| | Zuckerarten im Sinne der Zuckerartenverordnung und andere zur menschlichen Ernährung geeignete Zuckerarten, auch karamelisiert
| | Dextrine
| | Melasse
| | Stärke
| | mit Säure behandelte, dünnkochende Stärke
| | oxidativ abgebaute Stärke
| | Phosphatstärke
| | vorstehende Stärken auch in Form der Quellstärke
| | Kochsalz
| | Trinkwasser
| Für die Herstellung von Zigaretten, Zigarren, Rauchtabak und Schnupftabak dürfen auch Essenzen verwendet werden, die folgende Lösungsmittel enthalten:
| 1,3-Butylenglykol
| | (Reinheitsanforderungen: Siedebereich bei 1013 Millibar [760 Torr] 207-209° Celsius, Brechungsindex n20D = 1,440 ± 0,0005, Bromzahl nach Klein max. 0,1, Anteile an reduzierenden Stoffen wie bei Glycerin nach den Vorschriften des Arzneibuches)
| | 2.
| Feuchthaltemittel:
| a)
| für Rauchtabak, Zigarren, Zigaretten, Tabakfolie und Kunstumblatt
| | Glycerin (E 422)
| | Hydrierter Glucosesirup (Reinheitsanforderungen: klare, farblose, sirupöse Lösungen, die aus Glucosesirup stammende, zur menschlichen Ernährung geeignete hydrierte Saccharide enthalten; Mindestgehalt an D-Sorbit 5 vom Hundert der Trockenmasse des Erzeugnisses)
| | 1,3-Butylenglykol (Reinheitsanforderungen: siehe Nummer 1)
| | 1,2-Propylenglykol
| | Triäthylenglykol (Reinheitsanforderungen: Spezifisches Gewicht 20/20° Celsius 1,124-1,126, Siedebereich bei 1013 Millibar [760 Torr] 280-290° Celsius, Brechungsindex n20D = 1,4550-1,4560, Aschegehalt unter 0,01 Gewichtshundertteilen, Monoäthylenglykolgehalt unter 0,1 Gewichtshundertteilen)
| | Orthopropansäure (E 338)
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