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Verordnung über Tabakerzeugnisse (Tabakverordnung)
 
vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2831), zuletzt geändert durch Art. 21 der Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Zusatzstoffe vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230)
 
   Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 5, des § 20 Abs. 3, des § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 in Verbindung mit § 19 Nr. 4 Buchstabe b sowie des § 22 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
 
§ 1
   (1) Zum gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen werden die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe für die dort bezeichneten Verwendungszwecke zugelassen.
   (2) Der Gehalt an zugelassenen Stoffen in Tabakerzeugnissen darf die in Anlage 1 angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.
   (3) Die zugelassenen Stoffe müssen den in Anlage 1 angegebenen Reinheitsanforderungen sowie den allgemeinen und den sie betreffenden besonderen Reinheitsanforderungen der Zusatzstoff-Verkehrsordnung entsprechen.
 
§ 2
   (1) Geruchs- und Geschmacksstoffe, die in Anlage 2 Nr. 1 aufgeführt sind oder aus in Anlage 2 Nr. 2 genannten Pflanzen oder Pflanzenteilen gewonnen werden, dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen nicht verwendet werden.
   (2) Abweichend von Absatz 1 darf Campher zum Herstellen von Schnupftabak bis zu einem Höchstgehalt von 2 Gramm in 100 Gramm des Erzeugnisses verwendet werden.
   (3) Die Verwendung von entcumarinisierten Tonkabohnen für Schnupftabak (Anlage 1 Nr. 14 Buchstabe b) bleibt unberührt.
 
§ 3
   (1) Aromen, die die in Anlage 1 Nr. 1 Satz 2 aufgeführten Lösungsmittel enthalten, müssen durch den Hinweis »Nur zur Herstellung von Tabakerzeugnissen« kenntlich gemacht werden.
   (2) Bei Kautabak, schwarzem Rolltabak und Schnupftabak, die in Anlage 1 Nr. 9 aufgeführte Stoffe enthalten, muß der Gehalt an diesen Stoffen durch die Angabe »mit Konservierungsstoff« kenntlich gemacht werden.
   (3) Bei Kautabak und schwarzem Rolltabak, die in Anlage 1 Nr. 10 Buchstabe d aufgeführte Stoffe enthalten, sowie bei Schnupftabak, der in Anlage 1 Nr. 10 Buchstabe e aufgeführte Stoffe enthält, muß der Gehalt an diesen Stoffen durch die Angabe »mit Farbstoff« kenntlich gemacht werden.
   (4) Bei Kautabak, der Saccharin enthält, muß der Gehalt an diesem Stoff durch die Angabe »mit Süßstoff Saccharin« kenntlich gemacht werden.
   (5) Bei Zigarren, die in Anlage 1 Nr. 10 Buchstabe a aufgeführte Stoffe enthalten, muß der Gehalt an diesen Stoffen durch die Angabe »farbmattiert« kenntlich gemacht werden.
   (6) Die in den Absätzen 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben sind auf den Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen deutlich sichtbar in leicht lesbarer Schrift anzubringen.
   (7) Abgesehen von den Fällen der Absätze 1 bis 5 ist eine Kenntlichmachung der durch § 1 zugelassenen Stoffe nicht erforderlich.
 
§ 4
   Zigarren dürfen abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit der Angabe »naturfarben« oder ähnlichen Angaben, die auf eine natürliche Beschaffenheit des Deckblattes hinweisen, versehen werden, wenn sie weder gefärbt noch gepudert sind und auch keine sonstige Oberflächenbehandlung stattgefunden hat.
 
§ 5
   Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:
1. Zigarren, die als Einlage Tabakfolien mit einem Tabakgehalt von weniger als 75 vom Hundert der Trockenmasse enthalten,
2. Zigarren, bei denen der Anteil an Tabakfolien 25 vom Hundert des Gewichts des Erzeugnisses, abzüglich des Gewichts eines Mundstückes, übersteigt; bei Zigarren mit Kunstumblatt vermindert sich diese Höchstmenge um das Gewicht des Kunstumblattes,
3. Rauchtabak und Zigaretten, die Tabakfolien mit einem Tabakgehalt von weniger als 75 vom Hundert in der Trockenmasse enthalten,
4. Rauchtabak und Zigaretten, bei denen der Anteil an Tabakfolien 25 vom Hundert des Gewichtes der Tabakmischung übersteigt,
5. Tabakerzeugnisse, die chemisch gebleicht sind,
6. gefärbter Zigarettentabak,
7. gefärbter Rauchtabak, ausgenommen schwarzer Rolltabak,
8. Zigarren, die ein Kunstumblatt oder ein Umblatt aus Tabakfolie besitzen, sofern dies nicht auf den Packungen durch die deutlich sichtbare und leicht lesbare Angabe »mit Kunstumblatt« kenntlich gemacht ist; wenn der Gewichtsanteil des Tabaks im Umblatt mehr als 50 vom Hundert beträgt, kann statt dessen die Angabe »mit tabakhaltigem Kunstumblatt« verwendet werden; bei Zigarren, die ein Umblatt aus Tabakfolie besitzen, kann die Kenntlichmachung entfallen, wenn der Gewichtsanteil des Tabaks in der Tabakfolie mindestens 75 vom Hundert der Trockenmasse beträgt.
 
§ 5a
   Es ist verboten, Tabakerzeugnisse, die zu einem anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.
 
§ 6
   (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Aromen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die entgegen § 3 Abs. 1 oder 6 nicht in der vorgeschriebenen Weise mit dem erforderlichen Hinweis versehen sind.
   (2) Nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden,
a) in Anlage 1 aufgeführte Stoffe über die in § 1 Abs. 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus oder unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 3 festgesetzte Reinheitsanforderungen oder
b) entgegen § 2 Abs. 1 Geruchs- oder Geschmacksstoffe
verwendet,
2. Tabakerzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, bei denen ein Gehalt an Stoffen entgegen § 3 Abs. 2 bis 5 oder 6 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist, oder
3. Tabakerzeugnisse entgegen einem Verbot des § 5 oder § 5a gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
   (3) Wer eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes odrnungswidrig.
 
§ 7
[Berlin-Klausel]
 
§ 8
   (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
   (2) Die Tabakverordnung in der Fassung vom 10. Februar 1972 (BGBl. I S. 178), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. April 1976 (BGBl. I S. 1061), tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
   (3) Essenzen, die noch nicht mit dem in § 3 Abs. 1 vorgeschriebenen Hinweis versehen sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1978 in den Verkehr gebracht werden.
 
Anlage 1
 
zu § 1
 
Zugelassene Stoffe
 
1. Allgemein zugelassen als Zusatz für die Herstellung von Tabakerzeugnissen:
Aromen, die den Anforderungen der Aromenverordnung entsprechen
Früchte, getrocknete Früchte, Fruchtpülpe, Fruchtsaft, konzentrierter Fruchtsaft und Fruchtsirup
Gewürze, soweit es sich nicht um in Anlage 2 Nr. 2 genannte Pflanzen oder Pflanzenteile handelt
Süßholz
Lakritze
Kaffee
Tee und teeähnliche Erzeugnisse
Spirituosen
Wein und Likörwein
Honig
Ahornsirup
Zuckerarten im Sinne der Zuckerartenverordnung und andere zur menschlichen Ernährung geeignete Zuckerarten, auch karamelisiert
Dextrine
Melasse
Stärke
mit Säure behandelte, dünnkochende Stärke
oxidativ abgebaute Stärke
Phosphatstärke
vorstehende Stärken auch in Form der Quellstärke
Kochsalz
Trinkwasser
Für die Herstellung von Zigaretten, Zigarren, Rauchtabak und Schnupftabak dürfen auch Essenzen verwendet werden, die folgende Lösungsmittel enthalten:
1,3-Butylenglykol
(Reinheitsanforderungen: Siedebereich bei 1013 Millibar [760 Torr] 207-209° Celsius, Brechungsindex n20D = 1,440 ± 0,0005, Bromzahl nach Klein max. 0,1, Anteile an reduzierenden Stoffen wie bei Glycerin nach den Vorschriften des Arzneibuches)
 
2. Feuchthaltemittel:
a) für Rauchtabak, Zigarren, Zigaretten, Tabakfolie und Kunstumblatt
Glycerin (E 422)
Hydrierter Glucosesirup (Reinheitsanforderungen: klare, farblose, sirupöse Lösungen, die aus Glucosesirup stammende, zur menschlichen Ernährung geeignete hydrierte Saccharide enthalten; Mindestgehalt an D-Sorbit 5 vom Hundert der Trockenmasse des Erzeugnisses)
1,3-Butylenglykol (Reinheitsanforderungen: siehe Nummer 1)
1,2-Propylenglykol
Triäthylenglykol (Reinheitsanforderungen: Spezifisches Gewicht 20/20° Celsius 1,124-1,126, Siedebereich bei 1013 Millibar [760 Torr] 280-290° Celsius, Brechungsindex n20D = 1,4550-1,4560, Aschegehalt unter 0,01 Gewichtshundertteilen, Monoäthylenglykolgehalt unter 0,1 Gewichtshundertteilen)
Orthopropansäure (E 338)
Glycerin- und Phosphorsäure und deren Natrium-, Kalium- und Magnesiumverbindungen
bis zu einer Höchstmenge von insgesamt 5 vom Hundert der Trockenmasse des Erzeugnisses
b) für Kautabak
Glycerin (E 422) bis zu 10 vom Hundert der Trockenmasse des Erzeugnisses
Hydrierter Glucosesirup (Reinheitsanforderungen: siehe Buchstabe a)
c) für Schnupftabak
Hydrierter Glucosesirup (Reinheitsanforderungen: siehe Buchstabe a)
flüssiges Paraffin bis zu einer Höchstmenge von 25 vom Hundert der Trockenmasse des Erzeugnisses
Glycerin (E 422) bis zu 10 vom Hundert der Trockenmasse des Erzeugnisses
1,2-Propylenglykol
1,3-Butylenglykol (Reinheitsanforderungen: siehe Nummer 1)
 
3. Klebe-, Haft- und Verdickungsmittel:
a) für Zigarren, Strangtabak einschließlich schwarzer Rolltabak, Tabakfolien und Kunstumblatt sowie als Leim für Naht, Filterumhüllungen, Mundstücke und Filter-(Mundstücks-)belag für Zigaretten
Gelatine
Schellack
Collodium
Celluloseacetat
Äthylcellulose, auch hydroxäthyliert
Methylcelluclose (E 461), auch hydroxäthyliert oder carboxmethyliert
Carboxymethylcellulose und ihre Natrium- (E 466), Kalium-, Clacium- und Magnesiumverbindungen, auch methyliert
Carboxymethylstärke mit einem Verätherungsgrad bis 0,5 Dialdehydstärke, hergestellt aus oxidierter Maisstärke mit einem Aldehydgehalt von mindestens 90 Hundertteilen
Gummi arabicum (E 414)
Agar-Agar (E 406)
Alginsäure (E 400)
Natriumalginat (E 401)
Kaliumalginat (E 402)
Calciumalginat (E 404)
Traganth (E 413)
Johannisbrotkernmehl (E 410)
Guarkernmehl (E 412)
Mischungen aus
aa) wäßrigen Dispersionen aus Polyvinylacetat, auch teilweise hydrolysiert, oder aus Copolymeren des Vinylacetats mit Vinylestern von längerkettigen aliphatischen gesättigten Carbonsäuren der Kettenlänge bis C18 oder mit Äthylen und
bb) wäßrigen Lösungen von Polyvinylalkohol;
diesen Mischungen dürfen Glycerinacetate zugesetzt werden
b) für Tabakfolie
Glyoxal bis zu einer Höchstmenge von 2 vom Hundert der Trockenmasse des Erzeugnisses
Melamin-Formaldehy-Harz bis zu einer Höchstmenge von 2 vom Hundert der Trockenmasse des Erzeugnisses
c) für Rauchtabak
Agar-Agar (E 406)
Gummi arabicum (E 414)
d) für Kautabak
Gummi arabicum (E 414) bis zu einer Höchstmenge von 25 vom Hundert der Trockenmasse des Erzeugnisses
 
4. Weißbrand- und Flottbrandmittel:
Aluminiumhydroxid
Aluminiumsulfat
Aluminiumoxid
Magnesiumoxid
Talcum
Titandioxid (E 171)
Natrium-, Kalium-, Calcium- und Magnesiumverbindungen der Kohlensäure, Ameisensäure, Essigsäure, Äpfelsäure, Citronensäure, Weinsäure, Milchsäure und Salpetersäure
 
5. Stoffe für Kunstumblatt und Zigarettenpapier:
Celluclose mit einem Gehalt an den in Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 bezeichneten Stoffen.
 
6. Stoffe für Filter von Zigaretten, Zigarettenspitzen, Zigarren, Zigarrenspitzen und Tabakpfeifen:
Aktivkohle
(Reinheitsanforderungen: Sie darf bei zweistündiger Extraktion in der Soxhlet-Apparatur mit optisch leerem Cyclohexan oder Benzol keine Zunahme der Fluoreszenz im Lösungsmittel liefern.)
Aluminiumoxid
Celluloseacetat
Glycerinacetate als Bindemittel für Celluloseacetat
Kieselgel
Magnesiumsilikathydrat (Meerschaum)
Polyäthylen
Titandioxid (E 171) bis zu 2 vom Hundert des Filtergewichts
Triäthylenglykoldiacetat
(Reinheitsanforderungen: Spezifisches Gewicht bei 20/20° Celsius 1,110-1,130, Siedebereich der Hauptfraktion von 5 bis 95 ml einer 100-ml-Probe bei 1013 Millibar [760 Torr] 288-300° Celsius, bei 67 Millibar [50 Torr] 195-205° Celsius, Farbe höchstens schwach gelblich, Brechungsindex n20D 1,438-1,439, Viskosität 9,5-9,7 cps bei 25° Celsius, Gehalt an Triäthylenglykoldiacetat mindestens 97,0 vom Hundert, Gehalt an Di-, Tetra- und Polyäthylenglykoldiacetaten höchstens 1,2 vom Hundert, Monoäthylenglykolgehalt nicht höher als 0,1 Hundertteile, Säure, berechnet als Essigsäure, nicht mehr als 0,05 Hundertteile, Wassergehalt maximal 0,2 Hundertteile, Mineralstoffgehalt maximal 0,01 Hundertteile)
Mischungen aus
a) wäßrigen Dispersionen aus Polyvinylacetat, auch teilweise hydrolysiert, oder aus Copolymeren des Vinylacetats mit Vinylestern von längerkettigen aliphatischen gesättigten Carbonsäuren der Kettenlänge bis C18 oder mit Äthylen und
b) wäßrigen Lösungen von Polyvinylalkohol
als Leim zum Kleben für Mundstücke und Filter-(Mundstücks-)belag; diesen Mischungen dürfen Glycerinacetate zugesetzt werden
Äthylcitrate in Zigarettenfiltern
(Reinheitsanforderungen: klare, farblose viskose Flüssigkeit, geruchlos, ohne Säuregehalt entsprechend 20,2 ± 0,6 ml 0,2 n KOH/g, Schwermetalle insgesamt unter 10 ppm, Arsen unter 3 ppm)
 
7. Stoffe für Filterumhüllungen, Mundstücke und Filter-(Mundstücks-)belag:
Papier, Pappe, Celluloseacetat
Kork, Stroh
(Reinheitsanforderungen: frei von fremden Bestandteilen, insbesondere frei von Salmonellen)
Aluminium (E 173)
Aluminiumfolie, auch mit Schutzlack
(Reinheitsanforderungen: Die Lackierungen müssen unter Berücksichtigung ihrer Zusammensetzung so getrocknet werden, daß von ihnen keine flüchtigen Anteile, insbesondere keine Lösungsmittel, auf die Mundstücke übergehen. Nach Aufbringen auf geeignetes Trägermaterial darf 1 dm2 lackierte Fläche bei der Extraktion mit destilliertem Wasser bei 40° Celsius in 10 Tagen nicht mehr als
a) 5,0 mg lösliche Stoffe
b) 1,0 mg phenolische Substanzen
c) 0,3 mg Formaldehyd
a) 1,0 mg Zinkionen
a) 1,0 mg organische gebundenen Stickstoff
abgeben. Aromatische Amine dürfen nicht nachweisbar sein.)
 
8. Stoffe für Heißschmelzstoffe zum Kleben von Filterumhüllungen, Mundstücken und Filter-(Mundstücks-)belag:
a) Copolymere aus Äthylen und Vinylestern aliphatischer gesättigter Monocarbonsäuren der Kettenlänge C2-C18 (Reinheitsanforderungen: Der nach DIN 53735 bestimmte Schmelzindex darf den Wert 500 nicht überschreiten.)
b) Hydriertes Polycyclopentadienharz (Reinheitsanforderungen: Die Viskosität muß bei 140° Celsius mindestens 2000 cps betragen.)
c) Mikrokristalline Wachse
d) Paraffine der Anlage 2 der Zusatzstoffverkehrsverordnung
e) Styrol-Misch- und Pfropfpolymerisate aus Styrol, alpha-Methylstyrol und Vinyltoluol (Reinheitsanforderungen: Aus einer daraus hergestellten Folie von 3 dm2 und 10 g dürfen bei einer Erwärmung auf 90° Celsius innerhalb 24 Stunden nicht mehr als 15 mg/dm2 flüchtige organische Substanz entweichen.)
f) Polyisobutylen
g) Glycerin- und Pentaerythritester der Harzsäure des Kolophoniums und deren Hydrierungsprodukte
h) 2,6-Ditertiärbutyl-4-methylphenol (Reinheitsanforderungen: Zur Herstellung von Heißschmelzklebstoffen aus den unter den Buchstaben a bis g genannten Stoffen dürfen nicht mehr als 0,5 Hundertteile dieses Stoffes als Antioxydans zugesetzt werden.)
Die unter den Buchstaben a bis g genannten Stoffe dürfen nur technisch nicht vermeidbare Reste von monomeren Ausgangsstoffen und von zugesetzten extrahierbaren Fabrikationshilfsstoffen enthalten.
 
9. Konservierungsstoffe, jedoch nicht für Zigarren und Zigaretten, mit Ausnahme von Zigarettennahtleim und Tabakfolie:
Sorbinsäure (E 200), Natriumsorbat, Kaliumsorbat (E 202) und Calciumsorbat (E 203) bis zu 2 Gramm in einem Kilogramm des Erzegnisses, bezogen auf die Trockenmasse
Benzoesäure (E 210) und Natriumbenzoat (E 211) bis zu 5 Gramm in einem Kilogramm des Erzeugnisses, berechnet als Benzoesäure, bezogen auf die Trockenmasse
para-Hydroxybenzoesäure-Äthylester (E 214), para-Hydroxybenzoesäure-Propylester (E 216) und deren Natriumverbindungen (E 215 und E 217) bis zu 5 Gramm in einem Kilogramm des Erzeugnisses, berechnet als Benzoesäure, bezogen auf die Trockenmasse
für Tabakfolien außerdem Thiabendazol (E 223) bis zu 0,6 Gramm in einem Kilogramm des Erzeugnisses, bezogen auf die Trockenmasse
Werden diese Konservierungsstoffe im Gemisch untereinander verwendet, so vermindert sich die für jeden Stoff angegebene Höchstmenge um soviel Vomhundertteile, wie von den Höchstmengen der anderen Stoffe zusammen im Gemisch enthalten sind.
 
10. Farbstoffe
a) für Zigarettenpapier sowie Deckblatt, Tabakfolie und Kunstumblatt von Zigarren:
Huminsäure und deren Alkalisalze (Reinheitsanforderungen: Diese Stoffe dürfen keine extrahierbaren polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe mit drei oder mehr Kernen enthalten.)
Kreuzdornbeerenextrakt, hergestellt aus Kreuzdornbeeren (Rhamnus cartharticus) durch Extraktion mit Wasser
Blauholzextrakt, hergestellt aus dem Kernholz von Haematoxylon campechianum durch Extraktion mit Wasser
Gelbholzextrakt, hergestellt aus Gelbholz (Morus Tinctoria) durch Extraktion mit Wasser
Carbo medicinalis vegetabilis (E 153)
Brillantschwarz BN (E 151)
Cochenillerot A (E 124)
Echtrot E
Gelborange S (E 110)
Orange GGN
Indigotin I (E 132)
Amaranth (E 123)
Tartracin (E 102)
sowie deren Aluminium-, Calcium- und Magnesiumverbindungen (sog. Lacke)
b) für Filterumhüllungen, Mundstücke und Filter-(Mundstücks-)belag von Zigarren und Zigaretten:
die in Buchstabe a aufgeführten Stoffe sowie Blattgold (E 175)
Goldbronze (Kupfer-Zink-Legierung mit einem Höchstgehalt an Zink von 15 Hundertteilen)
Silberbronze (Aluminium E 173)
Calciumcarbonat (E 170)
Calciumsulfat
Titandioxid (E 171), auch in Vermischung mit Glimmer, wobei der Glimmeranteil nicht mehr als 75 Hundertteile betragen darf und die Farbstoffmischung von einem Lackbindemittel umgeben sein muß
Eisenoxide und -hydroxide (gelb, rot, braun, schwarz) (E 172)
alpha-(3-Nitro-5-sulfo-6-hydroxyphenylazo)-acetessigsäureanilid, 1 : 1-Chrom-Komplex, Aminsalz und 4-(3-Nitro-5-sulfo-6-hydroxyphenylazo)-1-phenyl-3-methyl-pyrazolon-5, 1 : 1-Chrom-Komplex, Aminsalz für Aluminiumdolie-Schutzlack bis zu insgesamt 150 mg/m2
Kokosnußschalenmehl (Reinheitsandorferungen: frei von fremden Bestandteilen, insbesondere frei von Salmonellen)
c) für Klebe-, Haft- und Verdickungsmittel von Zigarren und Rauchtabak:
Zuckerkulör
d) für Kautabak und schwarzen Rolltabak:
Eisen(III)-Sulfat (Reinheitsanforderungen: entsprechend dem Arzneibuch)
Tannin
Eisenoxid, rot (E 172)
Carbo medicinalis vegetabilis (E 153)
Indigotin I (E 132)
 
11. Weichmacher für Farben und Lacke zum Bedrucken von Zigarettenpapier, Zigarettenfiltern, Filterumhüllungen, Mundstücken und Filter-(Mundstücks-)belag:
Dibutylpthalat
(Reinheitsanforderungen: entsprechend dem Arzneibuch)
Glycerinacetate
 
12. Bindemittel für Druckfarben und Lacke von Filterumhüllungen, Mundstücken und Filter-(Mundstücks-)belag:
die in Nummer 3 Buchstabe a aufgeführten Stoffe
 
13. Stoffe für Aufdrucke auf Zigarettenpapier, Mundstücks- und Filter-(Mundstücks-)belagpapier:
a) die in der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung aufgeführten Farbstoffe
b) die sonstigen vorstehend in Nummer 10 Buchstaben a und b sowie Nummer 11 und 12 aufgeführten Stoffe
c) Chrysoin S
Echtgelb
Orseille
Scharlach GN
Ponceau 6 R
Anthrachinonblau
Schwarz 7984
d) Magnesiumcarbonat
Aluminiumoxid
Trocknende ungesättigte Öle, und zwar Leinöl und Holzöl sowie die daraus lediglich durch Erhitzen hergestellten Standöle
Paraffin, dünn- und dickflüssig
desodoriertes Mineralöl bis zu 25 Vol. % im druckfertigen Farbstoff (Reinheitsanforderungen: Siedebereich bei 1013 Millibar [760 Torr] 200-350° Celsius, von allen Geruchs- und Geschmacksstoffen befreit)
Hydrierte Ester des Kolophoniums mit drei- und mehrwertigen Alkoholen C3-C6
Phenol-Formaldehyd-modifiziertes Kolophonium
Xylol-Formaldehyd-modifiziertes Kolophonium
Acrylsäure- und/oder Maleinsäure-modifiziertes Kolophonium und dessen Ester mit drei- und mehrwertigen Alkoholen C3-C6
Alkydharze (Polyester aus mehrwertigen Alkoholen und Phthalsäure), auch fettsäuremodifiziert; Kettenlänge der Fettsäure C6 oder darüber
Kondensationsprodukte sowie verätherte Kondensationsprodukte aus gereinigten ein- und mehrwertigen, gegebenenfalls alkylierten Phenolen mit Formaldehyd
Xylol-Formaldehydharze und deren Kondensationsprodukte mit Phenol oder alkylierten Phenolen
Fettsäure-modifizierte Phenol-Formaldehydharze, Kettenlänge der Fettsäure größer als C6
Trockenstoffe gemäß DIN 55901: Salze und Oxide des Kobalts, Mangans, Eisens, Calciums, Zirkons und Cers mit Naphtensäuren, gesättigten, vorwiegend tertiären Monocarbonsäuren C9-C11 und 2-Äthylhexansäure
Im getrockneten Lackfilm dürfen höchstens 0,2 Hundertteile Kobalt oder höchstens 0,5 Hundertteile von den restlichen Trockenstoffen (jeweils bezogen auf das Metall) enthalten sein.
 
14. Sonstige Zusätze
a) für Kautabak:
Ammoniumchlorid
Kaliumaluminiumsulfat
Calciumchlorid
Monokaliumtartrat (Weinstein)
Saccharin
b) für Schnupftabak:
Hefe
Speisefette und -öle
entcumarinisierte Tonkabohnen; der Cumaringehalt des Schnupftabaks darf höchstens 0,003 vom Hundert betragen
Ammoniumcarbamat (Hirschhornsalz)
Natriumcarbonat
Kaliumcarbonat
Calciumcarbonat (E 170)
Ammoniumchlorid
Ammoniumhydroxid
Calciumchlorid
Calciumhydroxid
Monokaliumtartrat (Weinstein)
1,3-Butylenglykol (Reinheitsanforderungen: siehe Nummer 1)
c) für weißes Schnupfpulver:
Ammoniumcarbamat (Hirschhornsalz)
Natriumcarbonat
Calciumcarbonat (E 170)
Ammoniumchlorid
Calciumchlorid
 
Anlage 2
 
zu § 2 Abs. 1
 
Verbotene Geruchs- und Geschmacksstoffe
 
1. Agarizinsäure (Agarizin, Acidum agaricinicum)
Birkenteeröl (Oleum Betulae empyreumaticum)
Bittermandelöl mit einem Gehalt an freier oder gebundener Blausäure
Sassafrasöl (Oleum Sassafras)
Wacholderöl (Oleum Juniperi empyreumaticum)
Campheröl
Campher
Cumarin
Safrol
Thujon
 
2. Geruchs- und Geschmacksstoffe, hergestellt aus Bittersüßstengeln (Stipites Dulcamarae)
Campherholz (Lignum Camphorae)
Engelsüßwurzelstock (Rhizoma Polypodii, Rhizoma Filicis dulcis)
Poleyminze (Herba Pulegii)
Quassiaholz (Bitterholz, Fliegenholz, Lignum Quassiae)
Quillaiarinde (Cortes Quillaiae, Seifenrinde)
Rainfarnkraut (Herba Tanaceti, Wurmkraut)
Rautenkraut (Herba Rutae)
Sassafrasholz (Lignum Sassafras)
Sassafrasblättern (Folia Sassafras)
Sassafrasrinde (Cortex Sassafras)
Steinklee (Melilotus officinalis)
Tonkabohnen (Semen Toncae)
Vanillewurzelkraut (Liatris odoratissima)
Waldmeister (Asperula odorata)
 
 
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